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  Juni 2001

Berlin-Prenzlauer Berg
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Bei Neubezug werden fast immer Kautionen fällig Foto: A. Molle

Sicherheit zuerst

Kautionen bei Abschluss neuer Mietverträge

Inzwischen kommt es nur noch selten vor, dass Mieter bei Abschluss eines neuen Mietvertrags keine Mietkaution beim Vermieter hinterlegen müssen. Auch zu uns in die Mieterberatung kommen viele Mieter, um sich über die Rechtmäßigkeit von Kautionszahlungen und die damit verbundenen Konditionen informieren zu lassen.

Was ist Kaution?

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters, die dem Vermieter für den Fall absichern soll, dass der Mieter seine Miete nicht mehr zahlt, Schäden in der Wohnung verursacht oder bei Auszug die vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht vornimmt. Wichtig für Sie als Mieter ist, dass Sie zur Zahlung einer Kaution nur dann verpflichtet sind, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist.

Höhe der Kaution

Die Kautionshöhe ist gesetzlich geregelt und darf nicht mehr als drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) betragen. Eine nachträgliche Erhöhung, zum Beispiel wenn sich im Verlauf des Mietverhältnisses die Miete erhöht, ist nicht zulässig. Die Obergrenze von drei Monatsmieten ohne Nebenkosten gilt für jede Form der Sicherheitsleistung, also nicht nur für eine Kaution, sondern auch für eine Bürgschaft. Haben Sie als Mieter bereits eine Kaution gezahlt, müssen Sie keine weiteren Sicherheiten zum Beispiel in Form einer Bürgschaft leisten, es sei denn, Sie erklären sich damit einverstanden. Dem Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution kann der Mieter nicht entgegenhalten, der Vermieter müsse zunächst Mängel beseitigen.

Zahlungsmodus

Die zwischen Vermieter und Mieter vereinbarte Kaution muss erst bei Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden und nicht schon bei Vertragsabschluss. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Vermieter die Zahlung dennoch bereits bei Vertragsabschluss fordern und sich Mieter darauf auch einlassen, weil sie befürchten, sonst keinen Mietvertrag zu erhalten.

Da es sich bei der Kaution um einen nicht unerheblichen Betrag handelt, sollten Sie wissen, dass Sie das Recht haben, die Zahlung in drei gleichen Teilbeträgen zu leisten. Dabei ist die erste Rate bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren jeweils im Abstand von einem Monat. Damit Sie einen Nachweis über die gezahlte Kaution haben, empfehlen wir, die Zahlungen mit genauer Bezeichnung gesondert vorzunehmen.

Anlage der Kaution

Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, die vom Mieter gezahlte Kaution bei einer Bank oder bei einer Sparkasse von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Es muß also ein so genanntes Kautionskonto eingerichtet werden. Sie sollten vom Vermieter auf jeden Fall auch hierüber einen Nachweis verlangen.

Alle von einem Mieter an seinen Vermieter gezahlten Kautionen müssen verzinst werden, und zwar mit dem üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist.

Nach Auszug des Mieters billigt das Gesetz dem Vermieter sechs Monate Zeit für die Rückzahlung der geleisteten Kaution nebst Zinsen zu. Diese relativ lange Frist soll sicherstellen, dass seitens des Vermieters keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis bestehen.

Eigentümerwechsel

Wenn Sie als Mieter mitgeteilt bekommen, dass der Eigentümer Ihrer Wohnung gewechselt hat, sollten Sie sofort an die von Ihnen gezahlte Kaution denken, denn sie geht nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Der neue Vermieter ist zur fristgemäßen Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses nur dann verpflichtet, wenn er die Kaution vom bisherigen Eigentümer auch wirklich erhalten hat.

Sollte dies nicht der Fall sein, ist bei Auszug weiterhin der alte Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet.

Hat dieser lediglich die Kaution, nicht aber die Zinsen an den neuen Mieter übertragen, hat der Mieter einen entsprechenden Anspruch.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses sollten Sie Ihren Vermieter auch schon vorsorglich an die Rückzahlung der Kaution erinnern, um zu vermeiden, dass es dabei zu zeitlichen Verzögerungen und damit zur Überschreitung der sechsmonatigen Rückzahlungsfrist kommt.
Sylvia Hoehne-Kiyicioglu,
Mieterberatung Prenzlauer Berg