Wohnen in einer WG
Was Vermieter und Mitglieder einer Wohngemeinschaft beachten sollten
Es gibt bekanntlich viele Gründe, sich für das Leben in einer Wohngemeinschaft zu entscheiden. Sie reichen von rein wirtschaftlichen Erwägungen bis zum Wunsch nach alternativen Wohnformen. Vor dem Zusammenziehen sollten Mitglieder von Wohngemeinschaften aber nicht nur prüfen, ob sie miteinander auskommen, sondern auch einige rechtliche Aspekte bedacht haben, um möglichen, später auftretenden Problemen vorzubeugen.
Das beginnt bereits beim Abschluss des Mietvertrags. Grundsätzlich gibt es für Wohngemeinschaften zwei Möglichkeiten, einen Mietvertrag abzuschließen: entweder werden alle WG-Mitglieder gemeinsam Hauptmieter oder den Mietvertrag unterschreibt nur ein WG-Mitglied, das dann allein gegenüber dem Vermieter in der Verantwortung ist. Beide Varianten haben Vorteile und auch Nachteile, die es abzuwägen gilt, ehe der Mietvertrag abgeschlossen wird.
Variante eins
Wenn alle WG-Mitglieder mit ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag Hauptmieter werden, sind auch alle gegenüber dem Vermieter gleichberechtigte Vertragspartner. Leicht einzusehen ist, dass spätestens dann Probleme auftauchen, wenn ein oder mehrere Mitglieder aus der Wohngemeinschaft und damit aus dem Mietvertrag ausscheiden wollen. Hier ist die Rechtslage analog der nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Das heißt, wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, so müssen ihn auch beide kündigen. Oder der eine Partner muss vom anderen die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags verlangen und sich dann mit dem Vermieter über die Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne den Partner verständigen.
Folgendes sollte beachtet werden, wenn alle Mitglieder einer Wohngemeinschaft Hauptmieter sind:
- Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder der Wohngemeinschaft bedarf es der übereinstimmenden Willenserklärung des Vermieters und aller übrigen WG-Mitglieder, das Mietverhältnis fortzusetzen.
- Die ursprüngliche Gesamtzahl der Mitglieder der Wohngemeinschaft darf nur mit Zustimmung des Vermieters verändert werden.
- Nach geltendem Recht muss ein neues WG-Mitglied für den Vermieter "zumutbar" sein, was immer das im konkreten Fall heißen mag.
- Will der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, so gilt auch für ihn, dass er die Kündigung grundsätzlich gegenüber allen WG-Mitliedern erklären muss.
- Der Vermieter kann einer Wohngemeinschaft, wie jedem anderen Mieter auch, nur bei Vorlage eines berechtigten Interesses und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
- Liegt nur gegenüber einem Mitglied der Wohngemeinschaft ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Kündigung vor, zum Beispiel weil dieses Mitglied Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter schuldhaft verletzt hat, so kann der Vermieter auch nur dieser Person, nicht aber der Wohngemeinschaft als Ganzes kündigen.
- Weist die Wohnung Mängel auf, so kann jedes WG-Mitglied vom Vermieter deren Beseitigung fordern.
Variante zwei
Wenn nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft den Mietvertrag unterschreibt, so ist er allein Hauptmieter der betreffenden Wohnung. Soll die Wohngemeinschaft in einem solchen Fall etabliert werden, so muss dafür auch eine Untermieterlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Rechtlich bedeutet dies, dass zwischen Vermieter und Untermietern keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen. Die Untermieter sind vielmehr ausschließlich Mieter und Vertragspartner des Hauptmieters.
Was ist hier zu beachten?
- Ein Austausch der Mitglieder der Wohngemeinschaft (d. h. der Untermieter) ist hier unproblematisch möglich.
- Weist die Mietsache Mängel auf, so können die Mitglieder der Wohngemeinschaft, die als Untermieter gelten, die Mängelbeseitigung nur vom Hauptmieter verlangen. Dieser kann sie dann vom Vermieter einfordern.
- Der Vermieter kann die fällige Zahlung der Miete selbst dann nicht von einem Untermieter verlangen, wenn der Hauptmieter sie nicht leistet.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter kann der Vermieter jedoch auch gegen die Untermieter auf Räumung der Wohnung klagen.
- Wer eine Wohngemeinschaft bilden will, sollte also zunächst einmal sorgfältig prüfen, für welche rechtliche Form des Mietvertrags man sich entscheidet. In allen Phasen des Mietverhältnisses am wichtigsten dürfte jedoch eine gute Kommunikation zwischen der Wohngemeinschaft bzw. ihren einzelnen Mitgliedern und dem Vermieter sein.
Sylvia Hoehne, Mieterberatung Prenzlauer Berg Viele Namen, aber wer ist verantwortlich? Foto: St. Pramme